Fremdsprachen am Gymnasium

Die Wahl der Fremdsprachen am Gymnasium regelt die Sächsische Schulordnung im §11. Untenstehend ist der §11 aufgeführt. Die vollständige Sächsische Schulordnunge finden Sie unter der Rubrig "Gesetze & Vorschriften" weiter unten auf dieser Seite.

§11 Wahl der Fremdsprachen und Profile

(1)Erste Fremdsprache ist Englisch. Sie wird ab Klassenstufe 5 unterrichtet. Darüber hinaus ist der Unterricht in einer zweiten Fremdsprache ab Klassenstufe 5 möglich.

(2)Abweichend von Absatz1 Satz3 legt das Staatsministerium für Kultus für die Gymnasien mit vertiefter sprachlicher Ausbildung die in Klassenstufe 5 ersetzende schulspezifische Vertiefungssprache fest.

(3)Wird in Klassenstufe 5 keine zweite Fremdsprache unterrichtet, erfolgt in der Klassenstufe 5 die Wahl einer zweiten Fremdsprache ab Klassenstufe 6 im Rahmen des mit der Sächsischen Bildungsagentur abgestimmten Sachenangebotes der Schule. Die spätere Profilwahl ist nicht abhängig von der Wahl der zweiten Fremdsprache. Ein Rechtsanspruch auf Erteilung von Unterricht in einer bestimmten Fremdsprache besteht nicht.

(4)Im ersten Schulhalbjahr der Klassenstufe 7 erfolgt, ausgenommen an Gymnasiengemäß §§4 und 5, die Profilwahl auf der Grundlage des mit der Sächsischen Bildungsagentur ab gestimmten Profilangebots der Schule. Ein Rechtsanspruch auf Erteilung von Unterricht in einem bestimmten Profil besteht nicht.

(5)Schüler, die ab Klassenstufe 5 in einer zweiten Fremdsprache unterrichtet wurden, können nach Angebot der Schule an Stelle dieser Fremdsprache in der Klassenstufe 10 eine andere Fremdsprache beginnen. Diese Fremdsprache wird in der Klassenstufe 10 mit drei Wochenstunden unterrichtet. Die Sätze 1 und 2 gelten nicht für Schüler in der vertieften sprachlichen Ausbildung. Eine in der Klassenstufe 10 nicht mehr belegte Fremdsprache kann in der gymnasialen Oberstufe nicht fortgeführt werden.
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